LSH - Seminare
19|02|2008
04.06.2008
Der GmbH - Geschäftsführer im Mittelstand | Rechte - Pflichten - Risikent - Haftungsfragen
23.04.2008
Der Prokurist im Unternehmen | Rechte - Pflichten - Risiken
26.03.2008
Update Arbeitsrecht | Neues aus Rechtssprechung und Gesetzgebung
Zur richtigen Zeit am richtigen Ort
18|09|2007
Pforzheimer Zeitung: Wozu braucht die Welt eine Deutsch-Serbische Juristenvereinigung?
Igor Samardzic: Vielleicht schon deshalb, weil es eine der letzten noch fehlenden bilateralen Juristenvereinigungen in Europa war, jedenfalls aber um den vorhandenen und wachsenden Kontakten auf juristischer Ebene in den verschiedensten Bereichen eine geeignetes Forum zu geben.
PZ: Warum ist diese Organisation dann erst jetzt gegründet worden?
Samardzic: Die Zeit ist jetzt reif dafür. Die Besonderheiten in den deutsch-serbischen Beziehungen in der jüngeren Geschichte sind allgemein bekannt. Serbien befindet sich jetzt auf einem stabilen Weg zum EU-Beitrittskandidaten, bestehende juristische Kontakte und die Zusammenarbeit in diesm Bereich werden immer intensiver. Dies gilt es zu begleiten und zu fördern.
PZ: Und bei aller Liebe zu unserem schönen Pforzheim. Warum ist der Sitz der Vereinigung nicht Berlin, Hamburg, München oder Stuttgart?
Samardzic: Weil wir hier die Initiative ergriffen haben und die Fäden hier zusammenlaufen. Unnsere Stadt braucht sich doch ohnehin in vielen Bereichen nicht hinter den sogenannten Großen zu verstecken.
PZ: Wie ist denn die Resonanz auf die Gründung?
Samardzic: In den Fachverbänden und Gremien durchwerg positiv. Bei dem noch im September anstehenden Besuch einer baden-württembergischen Wirtschaftsdelegation in Serbien werden wir uns erstmals auch diesem Adressatenkreis als Gesprächspartner präsentieren. Wir sehen uns hoffnungsvoll zur richtigen Zeit am richtigen Ort.
PZ: Kann Pforzheim davon profitieren, Sitz der Vereinigung zu sein, indem wir hier künftig große deutsch-serbische Juristenkongresse erleben?
Samardzic: Sicherlich wird eine der größeren Veranstaltungen in den kommenden Jahren auch in Pforzheim stattfinden.
PZ: Welche Schlagzeile würden Sie denn gerne über dem Bericht vom zehnjährigen Bestehen der Deutsch-Serbischen Juristenvereinigung lesen?
Samardzic: Unser Satzungszweck ist mit Völkerverständigung, Bildung und Wissenschaft wohl für Schlagzeilen wenig geeignet. Wir werden uns freuen, wenn eines der geplanten jährlichen Symposien bis spätestens 2012 den dann vollzogenen Beitritt Serbiens zur Europäischen Union zum Gegenstand hatte.
Informationspflichten im Internet
17|09|2007
1. Allgemeine Informationspflichten
Die allgemeinen, im Internet erforderlichen Informations-
pflichten betreffen zunächst nur geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Private Homepages fallen damit nicht unter die Regelung des Gesetzes. Das Gesetz sieht nachfolgende Informationspflichten im Rahmen eines Internetauftrittes vor, wobei diese in der Regel im Impressum auf der Startseite angegeben werden müssen:
a) Angabe Name und Anschrift, unter der die Person niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte;
b) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; wobei derzeit die Frage noch offen ist, ob zu den Pflichtangaben auch die Angabe einer Telefonnummer gehört. Zur Sicherheit sollte deshalb eine Telefonnummer angegeben werden;
c) soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten und erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
d) das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in dem der Gewerbetreibende eingetragen ist und die entsprechende Registernummer; angegeben werden muss auch der Sitz der Gesellschaft;
e) die Umsatzsteueridentifikationsnummer;
soweit eine solche nicht vorliegt, die Wirtschafts-Identifikationsnummer, d.h. soweit der Gewerbetreibende eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
besitzt, muss er zu mindest seine Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben, was nunmehr neu ist;
f) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung, Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Das TMG sieht weitere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation vor. Kommerzielle Kommunikation im Sinne des Gesetzes ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt.
2. Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
a) Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein;
b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss angegeben sein;
c) Angebote zur Verkaufsförderung, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und eindeutig angegeben werden;
d) Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und eindeutig angegeben werden. Hinzu kommt, dass bei kommerzieller Kommunikation, die per E-Mail versandt wird, in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet wird, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Dies ist insbesondere im Rahmen des sog. E-Mail- Spamming, neben den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, maßgebend.
3. Informationen über den Datenschutz
Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Grundsätzlich hat eine Unterrichtung des Nutzers hierüber zu erfolgen und der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Im Regelfall wird deshalb eine Datenschutzerklärung auf der Internetseite erforderlich sein.
4. Informationen über Haftung für Inhalte und Links
Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen sollte ein Haftungsausschluss für fremde Inhalte und Links auf der Internetseite aufgenommen werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Informationspflichten sind umfassend und führen bei einem Fehlen zu Abmahnungen durch Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte im Namen von Wettbewerbern. Darüber hinaus führt das Fehlen von Informationen zu Bußgeldern bis zu € 50.000,00. Die vom Gesetzgeber erforderlichen Informationspflichten sollten deshalb genau eingehalten werden.
Andreas Lingenfelser
Rund um das Wirtschaftsrecht
06|08|2007
Alle drei Anwälte haben in den verschiedenen Kerngebieten des Wirtschaftsrechts bereits langjährige Berufserfahrung in Pforzheim gesammelt, wie sie betonen. Sie konzentrieren sich in ihrer Tätigkeit nun auf die langfristige und dauerhafte Beratung und Vertretung kleiner und mittelständischer Unternehmen in den Schwerpunktbereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Marken-und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht sowie Vertrags-, IT- und Baurecht. Das besondere Augenmerk liege dabei auf der Verbindung von Rechtsberatung mit wirtschaftlichem Sachverstand und der Kenntnis der lokalen und regionalen Besonderheiten in der Geschäftstätigkeit der Mandanten, wie man am Schlossberg betont.
Spende zur Kanzleieröffnung
13|01|2007
Rolf Ritter, Vorsitzender der Hilfsorganisation, nahm den Scheck entgegen. L/S Rechtsanwälte wollen mit der Spende zu Beginn des neuen Jahres bedürftigen Menschen unter die Arme greifen.
