HANDELSRECHT

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ÜBERBLICK / ALLGEMEINES

Das Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmer. Gegenüber dem Bürgerlichen Recht stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) die primäre Rechtsquelle dar, d. h. für den Fall einer spezielleren Rechtsvorschrift sind zunächst die Regeln des HGB zu beachten.

Die Geltung weiterer Rechtsquellen, wie der des BGBs, Gewohnheitsrechts, div. Handelsbräuche oder auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

Die Bestinnungen des Handelsrechts gelten grundsätzlich nur für Kaufleute. Entscheidend ist daher, wer Kaufmann ist. Hierbei ist die jeweilige Form zu unterscheiden:

1. Istkaufmann (§ 1 HGB) = derjenige, welcher ein Handelsgewerbe betreibt:
a) Gewerbe i. S. d. HGB = jede selbständige, nicht hoheitliche, nach außen gerichtete und planmäßige Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht.

      • Selbständigkeit = rechtliche Selbständigkeit des Inhabers (vgl. § 84 I 2 HGB)
      • Offen = die unternehmerische Tätigkeit muss nach außen erkennbar sein.
      • Planmäßig: Tätigkeit muss planmäßig erfolgen und auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet sein. Unschädlich ist, dass die Tätigkeit nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt ist. Auch die Größe des Geschäftsvolumens ist nicht von Bedeutung.
      • Gewinnerzielungsabsicht: Es genügt die Absicht, Gewinn erzielen zu wollen. Bei entgeltlichen Tätigkeiten von Privatpersonen wird eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet!
      • Kein wissenschaftlicher, künstlerischer, sportlicher, gemeinnütziger oder freier Beruf (z. B. Architekten, Dolmetscher, Übersetzer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)
      • Erlaubtheit: Anwendbarkeit des Handelsrechts hängt aber nicht von der gewerberechtlichen Rechtmäßigkeit des Betriebs ab.

b) Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs

      • Auch wenn alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gegeben sind, könnte ein Gewerbebetrieb (ausnahmsweise) nach § 1 II HGB dennoch nicht als Handelsgewerbe i. S. d. Handelsrecht gelten, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

c) Betreiben eines Handelsgewerbes: Kaufmann ist, in dessen Namen das Gewerbe betrieben wird, also derjenige, welcher aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet.

      • Im Einzelnen bedeutet dies in der Regel:
        1. Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann.
        2. Minderjährige kommen als Kaufleute in Betracht.
        3. Der Erbe wird Kaufmann durch Fortführung des ererben Geschäfts.
        4. Gesellschaften können Unternehmensträger sein.
        5. Anteilseigner von Kapitalgesellschaften sind keine Kaufleute.
        6. Kommanditisten sind keine Kaufleute.
        7. Persönlich haftende Gesellschafter von OHG und KG sind Kaufleute, soweit sie für die Gesellschaft tätig werden.

2. Kannkaufmann (Kleingewerbetreibende gem. § 2 HGB)

a) Da der kleingewerbliche Unternehmer (Kleingewerbetreibender) gerade nicht Istkaufmann sein kann, bedarf seine Verwandlung vom Nichtkaufmann zum Kaufmann, also seines Gewerbes zu einem Handelsgewerbe, eines separaten Begründungsaktes. Der Begründungsakt ist die Eintragung im Handelsregister und wirkt folglich konstitutiv.

b) Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterscheidet sich der Kaufmann nach § 2 HGB hinsichtlich der der rechtlichen Konsequenzen nicht mehr vom Istkaufmann nach § 1 HGB.

c) Zusätzlich zum Tod des Kaufmanns und der Einstellung des Geschäftsbetriebs führt auch die Löschung im Handelsregister zum Ende der Kaufmannseigenschaft.

3. Kannkaufmann (Land- und Forstwirte gem. § 3 HGB)

a) Auch dem Land oder Forstwirt überlässt das Gesetz die Entscheidung, durch konstitutive Handelsregistereintragung gem. § 3 HGB Kaufmann zu werden.

b) Voraussetzung hierfür ist eine Unternehmensgröße, wie sie für die Bestimmung des Handelsgewerbes Maß gibt.

4. Fiktivkaufmann (Kfm kraft Eintragung gem. § 5 HGB)

a) 5 II HGB setzt stets voraus, dass überhaupt ein Gewerbe betrieben wird.

b) Ist keine Gewerbebetrieb gegeben, kann nach § 15 I HGB die sog. negative Publizität des Handelsregisters Anwendung finden.

5. Formkaufmann (§ 6 II HGB)

a) Kaufleute kraft Rechtsform sind v. a. folgende Gesellschaften:

      • AG (§ 3 AktG)
      • KGaA (§§ 278 III, 3 AktG)
      • GmbH (§ 13 III GmbHG)
      • G. (§ 17 II GenG)

b) Auch die Formkaufmannseigenschaft setzt die Eintragung in das Handelsregister voraus!

6. Scheinkaufmann (gem. Rechtsscheingrundsätze): Die Annahme des Vorhandenseins eines Scheinkaufmanns setzt voraus:

a) Rechtsscheintatbestand (= Rechtsscheingrundlage)

  • Hierunter ist jeder Vertrauenstatbestand zu verstehen, z. B. die Behauptung, Kaufmann zu sein durch Verwendung des Zusatzes e. K.

b) Zurechenbarkeit des Rechtsscheins (= Veranlassung)

  • Der Rechtsschein ist zurechenbar, wenn der Nichtkaufmann selbst oder ein für ihn befugtermaßen auftretender Vertreter
  1. Diejenigen Tatsachen verursacht, die den falschen Eindruck beim Dritten begründen
  2. Wenn diese Folge für ihn erkennbar war und
  3. Wenn er die Möglichkeit hatte, diese Tatsache zu beseitigen.

c) Schutzbedürftigkeit des Dritten (= Gutgläubigkeit)

  • Die Schutzbedürftigkeit des Dritten entfällt, wenn er Kenntnis von der wahren Rechtslage hat oder sie ihm in Folge zumindest grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

d) Handeln in Kenntnis des Rechtsscheintatbestands

  • Der Dritte muss in Kenntnis des Rechtsscheintatbestandes gehandelt haben.

e) Kausalität

  • Der Dritte muss zudem im Vertrauen eine Disposition (etwa den Abschluss eines Handelskaufvertrags) getroffen haben, für die der Rechtsscheintatbestand ursächlich (= kausal) geworden ist.

Das Handelsregister ist eine elektronische Liste, in der Kaufleute und ihre Zweigniederlassungen eingetragen werden. Es wird vom Amtsgericht zur Beurkundung geführt (§ 8 HGB, § 125 I FGG).

Das Handelsregister hat die Aufgabe, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen kund zu tun und dadurch die kaufmännischen Verhältnisse offenzulegen.

Für jeden Eingetragenen wird in dem für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeichern ein Datenblatt angelegt.

In die Datei und die dazu gehörigen Schriftstücke hat jedermann Einsichtsrecht durch Datenabruf (§ 9 I HGB).

Jede Eintragung ist zusätzlich im Internet-Portal www.handelsregister.de bekanntzumachen.

Trotz der Kontrolle durch das Gericht kommt es aber immer wider vor, dass Eintragungen unrichtig oder unvollständig vollzogen werden oder gar nicht hätten vollzogen werden dürfen oder aber hätten vollzogen werden müssen, ohne dass dies geschehen wäre. Hierdurch kann der Anschein von Umständen entstehen, die nicht oder so nicht existieren, und es stellt sich die Frage, ob und wie das Vertrauen Dritter in diesen Anschein zu schützen ist:

  • 15 I HGB: Danach ist das Vertrauen auf die sog. Negative Publizität des Registers geschützt, nicht aber das Vertrauen, dass das Handelsregister mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
  • 15 II HGB: Hierin geht es um den Schutz desjenigen, für welchen die Eintragung vorgenommen wird, also um den Schutz des Kaufmannes.
  • 15 III HGB: Diese Norm regelt die Wirkung des „Reden der Bekanntmachung“, also den Fall der Rechtsscheinhaftung der Bekanntmachung.

Gem. § 17 I HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Des Weiteren kann gem. § 17 II HGB ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

a) Grundsätzlich muss der Firmenkern den Rechtsträger und seine Rechtsnatur erkennen lassen. (Grundsatz der Firmenwahrheit, § 18 II HGB) D. h. bei Einzelkaufleuten muss die Firma die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insb. „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ enthalten.

Eine OHG muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Eine KG muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Für Firmenzusätze (z. B. Dr.-Firma) gilt das oben Gesagte in analoger Weiser.

b) Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit schränkt den Grundsatz der Firmenwahrheit zwecks Erhaltung des in der Firma verkörperten Wertes ein:

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, kann also die bisherige Firma fortgeführt werden.

Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

Eine Firmenänderung hat aber dann zu erfolgen, wenn durch den Austritt eines Gesellschafters ein einzelkaufmännisches Unternehmen entsteht (§ 18 II HGB). Wechselt der Inhaber durch einen Erbfall oder ein Rechtsgeschäft, ist § 22 HGB zu beachten.

Allgemeines:

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Die Erteilung der Prokura darf nur persönlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine Erteilung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter ist unzulässig.

Des Weiteren darf die Erteilung der Prokura nur mittels einer ausdrücklichen Erklärung geschehen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rein deklaratorischer Natur und gem. § 53 I 1 HGB nicht erforderlich.

Umfang:

Grundsätzlich ist der Umfang der Prokura unbeschränkt. Der Prokurist ist aber nur zu Vertretungshandeln ermächtigt, welches auf den „Betrieb eines Handelsgewerbes“ gerichtet ist. Von der Prokura sind weder die Veräußerung des Gewerbebetriebs noch Rechtsgeschäfte, welche die Änderung der Firma oder die Aufnahme von Gesellschaftern betreffen, umfasst. Der Prokurist ist – sofern er nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde – nicht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (anders der Erwerb von Grundstücken) bevollmächtigt.

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam, § 50 I HGB. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

Im Unterschied zur Prokura umfasst die Handlungsvollmacht gem. § 54 I HGB nur branchentypische Geschäfte. Hierunter fallen alle Geschäfte, welche im konkreten Fall dem Betreiben des jeweiligen Handelsgewerbes dienen.

Die Handlungsvollmacht ist grundsätzlich unbeschränkbar. Allerdings ist der Handlungsbevollmächtigte zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Dabei gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Die Widerlegung zum Nachteil des Geschäftsgegners setzt voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts kannte oder kennen musste.

Besonderheiten gegenüber den sonstigen (BGB-)Regelungen

Gem. § 350 HGB wird bei einer Bürgschaft, einem Schuldversprechen und einem Schuldanerkenntnis auf die ansonsten im BGB geforderte Schriftform verzichtet.

Gem. § 362 I HGB kann bei einer Geschäftsbesorgung (z. B. Kommissionär, Lagerhalter, Frachtführer, Treuhänder, Bankgeschäfte) das Schweigen auf einen Antrag als Annahme gewertet werden.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird aufgesetzt, wenn eine der Parteien den Vertrag als geschlossen erachtet. Ob der Vertrag dabei tatsächlich geschlossen wurde, ist nicht entscheidend. Durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird der Geschäftspartner unter Zugzwang gesetzt. Unterbleibt ein Widerspruch, wird dieses Schweigen als Zustimmung gewertet und das (im kaufm. Bestätigungsschreiben) beschriebene Geschäft als zu den festgelegten Konditionen abgeschlossen gilt.

Der Annahmeverzug des Käufers wird in § 373 HGB behandelt. Diese Vorschrift gilt auch beim einseitigen Handelskauf. Irrelevant ist, auf welcher Seite die Kaufmannseigenschaft gegeben ist und für welchen der beiden Vertragspartner der Kauf ein Handelsgeschäft darstellt.

Hintergrund des § 373 HGB ist die Tatsache, dass der Kaufmann als Verkäufer regelmäßig darauf angewiesen ist, seine Lagerbestände schnell umzuwälzen um so seine Kapazitäten effektiv ausnutzen zu können. Daher wird dem Kaufmann nicht zugemutet, seine (begrenzten) Lagerräume für die Aufbewahrung nicht angenommener Waren zur Verfügung zu halten. Der Käufer soll die Kosten einer solchen Lagerung tragen: „Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (§ 373 I HGB)“

Ein Fixgeschäft setzt voraus, dass die Parteien für die Leistung des Läufers einen kalendermäßig bestimmbaren Termin festgelegt haben. Dabei muss das Datum als solches nicht genannt worden sein. Üblicherweise wird im Handelsverkehr zur Festsetzung eines Fixgeschäfts auf Klauseln, wie z. B. „genau“, „präzise“, „fix“ zurückgegriffen.

Nach § 376 I 1 HGB kann bei einem Fixgeschäft „im Zweifel“ vom Vertrag zurückgetreten werden. Des Weiteren besteht bei Verzug Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Erfüllung kann dagegen nur beansprucht werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner sofort nach Ablauf der First dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (vgl. § 376 I 2 HGB).

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange üblich ist, zu untersuchen und, wenn sie ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

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